Allgemeine Geschäftsbedingungen L&G Klimatechnik GmbH
I. Geltung der AGB
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn der Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Alle Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst mit unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform rechtswirksam. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendung zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht beeinträchtigen.
3. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
III. Liefer- und Leistungszeit
1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
2. Wir haften nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch eine unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
3. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4. Sofern wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug geraten, oder wenn uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich wird, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Reglung in Ziffer VII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
IV. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Nordhorn.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer (wobei der Beginn des Beladevorgangs maßgeblich ist), spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
3. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
4. Ab EUR 850,- (freibleibend, je nach Art und Größe der Ware) erfolgt der Versand frei Haus per Paketdienst oder Spedition. Lieferungen per Spedition zzgl. Maut-, Diesel- und Nebenkostenzuschlag EUR 9,50. Sonderversand, Terminsendungen etc. werden gesondert berechnet.
5. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn die Lieferung und, im Falle einer geschuldeter Installation, die Installation abgeschlossen ist, wir dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion in dieser Regelung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber innerhalb der Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
V. Aufstell- und Montagebedingungen
1. Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit wir unsere Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen können.
2. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung der Montage oder die Inbetriebnahme der Anlage, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so sind die uns hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. Hierzu gehören insbesondere die Wartezeit des Montagepersonals oder des Abnahmeingenieurs, zusätzliche Fahrtkosten und Auslösungen sowie etwaige Übernachtungskosten.
VI. Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderen Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als durch den Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Schrift- oder Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Wenn wir dies verlangen, ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gellieferten Gegenstände sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Das Rücktrittsrecht beseht nicht bei einem nur unerheblichen Mangel.
4. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer VII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
VII. Haftung auf Schadensersatz
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Regelungen in dieser Ziffer VII. eingeschränkt.
2. Wir haften nicht bei einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine vertragswesentliche Pflicht handelt. Vertragswesentlich sind alle Pflichten zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als unwesentlich beeinträchtigen, sowie Beratungs- , Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer VII. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organmitgliedern oder leitenden Angestellten.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten im gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und dies nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer VII. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens m des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Lieferbeziehung einschließlich unserer Saldoforderungen aus einem auf die Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
2. Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der wir oder der Auftraggeber Alleineigentum erwerben, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – im Falle unseres Miteigentums an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber uns gegenüber.
8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind entsprechend den auf unseren Rechnungen genannten Zahlungszielen zu leisten, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung.
2. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist oder gerät der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine erhebliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers schließen lassen (z.B. die Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels oder die erhebliche Herabstufung des Limits des Auftraggebers bei unserer Warenkreditversicherung, so dass für die Bestellung keine Deckung mehr besteht), stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen und die sofortige Einlösung von Wechseln gegen deren Rückgabe zu verlangen.
4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, sofern seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Gutschriften dienen ausschließlich der Verrechnung und werden Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben.
X. Baupolizeiliche Genehmigung
Es ist allein Sache des Auftraggebers, für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, Genehmigungen des Gas- oder Elektrizitätswerkes) zu sorgen.
XI. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist, soweit zulässig, Nordhorn. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
XII. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
Nordhorn, den 01. April 2025